Europaweite Zulassungspflicht für Transporteure

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 wurde Ziffer 6.5 der Verordnung (EU) 2015/1998 angepasst.
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Aktuelle Informationen vom Luftfahrt Bundesamt

20.06.2025
Neue Muster zur Erstellung eines Transporteur-Sicherheitsprogramms im Bereich Dokumente und Downloads verfügbar
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06.06.2025
Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EU) 2025/920 und des Änderungsbeschlusses C(2025) 3014
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30.05.2025
Sicherheitshinweis vom BND, BSI und BfV zu Cyberaktivitäten der russischen GRU-Einheit 26165
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23.05.2024
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 ... & Durchführungsbeschluss C (2024) 2826
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Jetzt handeln, um weiterhin sichere Luftfracht transportieren zu dürfen! Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 entfällt die bisherige Möglichkeit, Luftfracht auf Grundlage einer Transporteurserklärung (auch: Transporteursvereinbarung) zu befördern. Ab dem 01. Januar 2027 dürfen Transporteure nur noch mit einer behördlichen Zulassung als zugelassener Transporteur (§ 11.2 DVO (EU) 2015/1998) sichere Luftfracht oder Luftpost befördern. Was das bedeutet: Die Transporteurserklärung verliert zum 01.01.2027 ihre Gültigkeit. Ohne Zulassung ist keine Beförderung sicherer Luftfracht mehr möglich. Unternehmen müssen sich rechtzeitig auf das neue Zulassungsverfahren vorbereiten. Warum Sie frühzeitig handeln sollten Der Zulassungsprozess umfasst mehrere Schritte – von der Zuverlässigkeitsüberprüfung über die Schulung des Personals bis hin zur Erstellung eines Sicherheitsprogramms und der abschließenden Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Wer sich frühzeitig vorbereitet, vermeidet Engpässe in der Antragsbearbeitung, kann Schulungen und Dokumentationen stressfrei umsetzen, und sichert sich ohne Unterbrechung die Transportberechtigung für sichere Luftfracht. Handeln Sie jetzt: Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die neuen Vorgaben vor und beantragen Sie rechtzeitig Ihre Zulassung als Transporteur.
Fragen zum Thema Transporteure
Unter welchem Namen werden Kleingewerbetreibende zugelassen?

Kleingewerbetreibende werden unter ihrem Vor- und Nachnamen (laut Gewerbeschein) als Transporteur zugelassen.

Wann muss ein Transporteur einen stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten benennen?

Für jede zugelassene Betriebsstätte ist durch den Transporteur mindestens ein mit den Bestimmungen des Transporteur-Sicherheitsprogramms vertrauter Sicherheitsbeauftragter zu benennen.

Ist kein Stellvertreter benannt und der Sicherheitsbeauftragte kann seine telefonische Erreichbarkeit z. B. wegen Urlaub, Krankheit etc. nicht gewährleisten, müssen Transporte von sicherer Luftfracht/-post in dieser Zeit „unsicher“ durchgeführt werden.

Um jederzeit sichere Luftfracht/-post transportieren zu können, kann daher die Benennung eines Stellvertreters sinnvoll sein.

Darf ein behördlich zugelassener Transporteur Luftfracht/-post lagern?

Nein, eine Lagerung von Luftfracht/-post ist reglementierten Beauftragten vorbehalten.

Soweit beförderte Luftfracht/-post nicht am Lieferort abgegeben, sondern durch weitere Fahrzeuge transportiert wird, ist es möglich, diese unmittelbar von einem Fahrzeug in das weitere Fahrzeug umzuladen. Dabei darf an Stelle eines Fahrzeuges auch eine zur Beförderung vorgesehene Wechselbrücke genutzt werden.

Darf ein Transporteur identifizierte Luftfracht/-post bei einem reglementierten Beauftragten (zwischen-)lagern?

Ja, ein Transporteur kann sonstige Dienstleistungen (z. B. Lagerung) als Unterauftrag an reglementierte Beauftragte oder andere Stellen vergeben, die von der zuständigen Behörde für die Erbringung dieser Dienstleistungen zertifiziert oder zugelassen und in eine Liste (z. B. die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette) aufgenommen wurden.

Unter welchen Voraussetzungen ist das Umladen von sicherer Luftfracht/-post während des Transports erlaubt?

Der Transporteur muss sicherstellen, dass die im Transporteur-Sicherheitsprogramm bzw. in der Transporteurs-Erklärung vorgeschriebenen Sicherheitsverfahren beachtet werden.

Dazu gehört insbesondere, dass das Personal eine ihrer Tätigkeit entsprechende Schulung gemäß des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erhält.

Welche Schulungen benötigt der Fahrer eines Transporteurs?

Sofern das Personal während des Transports keinen unbegleiteten Zugang zur sicherheitskontrollierten Luftfracht/Luftpost hat, benötigt es eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.7.

Sobald das Personal unbegleiteten Zugang hat, benötigt es eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

Wann liegt unbegleiteter Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/Luftpost vor?

Unbegleiteter Zugang liegt vor, wenn das beauftragte Personal den notwendigen Verschluss des Fahrzeugs selbst vornimmt.

Kein unbeaufsichtigter Zugang liegt vor, wenn der Zugang nicht unbemerkt erfolgen kann, z. B. durch Plombe/Siegel mit vorher mitgeteilter Nummer.

Was ist bei Umfirmierungen und Umwandlungen zu beachten?

Umfirmierung: Änderung des Unternehmensnamens ohne Änderung der Rechtsform. Keine neue Zulassung nötig, Zulassungsnummer bleibt, nur Namensänderung in der Unionsdatenbank.

Umwandlung: Wenn das frühere Unternehmen erlischt (z. B. Handelsregisterblatt wird geschlossen), erlischt auch die Zulassung. Dann ist eine neue Zulassung zu beantragen.

Änderungen sollten unverzüglich mitgeteilt werden.

Identitätsprüfung bei computergestützten Schulungen nach Kapitel 11.2 – wie?

Zulässig sind:

  • Identitätsprüfung per kameragestütztem Verfahren durch den Schulungsanbieter,
  • Identitätsprüfung vor Ort durch den Sicherheitsbeauftragten,
  • neu: Identitätsprüfung per kameragestütztem Verfahren durch den Sicherheitsbeauftragten.

Die prüfende Person muss zuverlässig sein, die Prüfung dokumentieren und mind. 5 Jahre aufbewahren.

Was ist unter „Sicherheitskontrolle“ zu verstehen?

„Sicherheitskontrolle“ ist nach Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 300/2008 die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann.

Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Ziffer 11.2.3.9 geschult sein.

Das betrifft z. B. Personal, das Plomben/Siegel anbringt, Zugang überwacht oder nicht geschulte Personen begleitet.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

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